Erwägungsgrund 10 31999R1420
Nach Artikel 39 des Vierten AKP-EG-Abkommens ist die Ausfuhr aller in den Anhängen I und II des Basler Übereinkommens aufgeführten Abfälle nach den AKP-Ländern verboten. Darüber hinaus sind einige dieser Abfälle in Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 aufgeführt. Um den internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft nachzukommen, muß die Verbringung solcher Abfälle in AKP-Länder dementsprechend verboten werden.