Erwägungsgrund 3 31999R1420
Einige Länder haben angegeben, daß auf die betreffenden Abfälle das eine oder das andere dieser Kontrollverfahren angewendet werden soll; die Kommission erließ am 20. Juli 1994 gemäß Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 die Entscheidung 94/575/EG zur Festlegung der entsprechenden Kontrollverfahren.