Erwägungsgrund 4 31999R1420
Ist keine Bestätigung eingegangen, so hat die Kommission nach Artikel 17 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 dem Rat geeignete Vorschläge zu unterbreiten. Es ist daher erforderlich, auf Gemeinschaftsebene ein System zur Regelung der Verbringung solcher Abfälle aus der Gemeinschaft durch Festlegung geeigneter gemeinsamer Regeln und Verfahren zu schaffen.