Erwägungsgrund 2 31999R1420
Gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 hat die Kommission allen Ländern, für die der Beschluß des OECD-Rates vom 30. März 1992 über die Überwachung der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen zur Verwertung nicht gilt, die Liste der in Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 aufgeführten Abfälle notifiziert und um Bestätigung ersucht, daß diese Abfälle im Empfängerland keinen Kontrollen unterliegen, oder um Angaben dazu gebeten, ob auf diese Abfälle die für Abfälle des Anhangs III oder des Anhangs IV der genannten Verordnung geltenden Kontrollverfahren oder das Verfahren des Artikels 15 der genannten Verordnung angewendet werden sollen.