Art. 18 32001R1035
(1)
Für jede Ladung von Dissostichus spp., die aus dem Anlandemitgliedstaat ausgeführt wird, muss der Ausführer auf jedem Fangdokument Folgendes angeben: Nachdem der Ausführer jedes Fangdokument unterzeichnet hat, muss er es von der zuständigen Behörde des Ausfuhrmitgliedstaats zur Bestätigung unterzeichnen und abstempeln lassen.
a)
die Menge jeder Dissostichus-Art in der Ladung, auf die sich das Dokument bezieht;
b)
den Namen und die Anschrift des Einführers der Ladung und den Einfuhrort;
c)
den eigenen Namen und die eigene Anschrift.
(2)
Die in Absatz 1 genannten Angaben können in Anwendung der Erhaltungsmaßnahmen der CCAMLR, die für die Gemeinschaft verbindlich werden, nach dem Verfahren des Artikels 25 Absatz 3 geändert werden.