Art. 19 32001R1035
(1)
Bei einer Wiederausfuhr muss der Wiederausführer Folgendes angeben: Er muss sämtliche Angaben anschließend von der zuständigen Behörde des Wiederausfuhrstaats zur Bestätigung unterzeichnen und abstempeln lassen.
a)
das Nettogewicht der Erzeugnisse aller wiederauszuführenden Arten sowie die Nummer des Fangdokuments für jede Art und jedes Erzeugnis;
b)
den Namen und die Anschrift des Einführers der Ladung, den Einfuhrort sowie den Namen und die Anschrift des Ausführers.
(2)
Die in Absatz 1 genannten Angaben können in Anwendung der Erhaltungsmaßnahmen der CCAMLR, die für die Gemeinschaft verbindlich werden, nach dem Verfahren des Artikels 25 Absatz 3 geändert werden.