Erwägungsgrund 11 32010R0578
Im Sinne von Artikel 8 Absatz 3 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 1216/2009 ist vorzusehen, dass Erstattungsbeträge für Grunderzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang I fallenden Waren ausgeführt werden, für einen Zeitraum festgelegt werden, der dem Zeitraum für die Festsetzung der Erstattung für die gleichen Erzeugnisse entspricht, die in unverarbeitetem Zustand ausgeführt werden. Es sollte jedoch auch die Möglichkeit vorgesehen werden, in Fällen von nach dem Verfahren des Artikels 16 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1216/2009 festzulegenden Marktstörungen, Ausnahmen von dieser Regel festzulegen.