Art. 35 32004R0601
Maßnahmen in Bezug auf Schiffe von Nichtvertragsparteien
Artikel 30 Absätze 1, 2 und 3 gelten entsprechend auch für die Schiffe von Nichtvertragsparteien, die in der Liste der IUU-Schiffe gemäß Artikel 34 Absatz 4 aufgeführt sind.
Artikel 30 Absätze 1, 2 und 3 gelten entsprechend auch für die Schiffe von Nichtvertragsparteien, die in der Liste der IUU-Schiffe gemäß Artikel 34 Absatz 4 aufgeführt sind.