Art. 26 32004R0851
Rechtspersönlichkeit und Vorrechte
(1)
Das Zentrum ist eine Einrichtung der Union. Es besitzt Rechtspersönlichkeit.
(1a)
Das Zentrum genießt in allen Mitgliedstaaten die weitestreichende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die die jeweilige Rechtsordnung juristischen Personen zuerkennt. Es kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Eigentum erwerben und veräußern und ist vor Gericht parteifähig.
(2)
Das Protokoll Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union im Anhang zu den Verträgen findet auf das Zentrum und dessen Personal Anwendung.