Art. 29 32004R0851
Personal
(1)
Das Personal des Zentrums unterliegt den für die Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften geltenden Regelungen und Verordnungen.
(2)
Gegenüber seinem Personal übt das Zentrum die Befugnisse aus, die der Anstellungsbehörde übertragen wurden.
(3)
Die Abordnung von Sachverständigen des Gesundheitswesens, einschließlich Epidemiologen, für einen befristeten Zeitraum zum Zentrum zur Wahrnehmung bestimmter, genau festgelegter Aufgaben des Zentrums wird im Rahmen der bestehenden Verordnungen gefördert.