Erwägungsgrund 9 32004R0870
Es sind daher Maßnahmen vorzusehen, die die Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) hinsichtlich der Begünstigten und/oder für eine Finanzierung in Betracht kommenden Maßnahmen ergänzen oder über ihren Rahmen hinausgehen.