Art. 29 32005R0111
Der Anhang zu dieser Verordnung wird nach dem Ausschussverfahren angepasst, um Änderungen des Anhangs zum Übereinkommen der Vereinten Nationen Rechnung zu tragen.
Der Anhang zu dieser Verordnung wird nach dem Ausschussverfahren angepasst, um Änderungen des Anhangs zum Übereinkommen der Vereinten Nationen Rechnung zu tragen.