Erwägungsgrund 11 32005R0117
Aus Gründen der Transparenz sollten die Mitgliedstaaten und die Kommission einander möglichst umfassend über die Ergebnisse der gemeinschaftlichen Überwachung unterrichten.
Aus Gründen der Transparenz sollten die Mitgliedstaaten und die Kommission einander möglichst umfassend über die Ergebnisse der gemeinschaftlichen Überwachung unterrichten.