Erwägungsgrund 8 32005R0117
Um einen Überblick über die Entwicklung der Einfuhren von Schuhwaren zu erhalten, ist ferner ein System der nachträglichen, bei den Zollstellen angesiedelten Einfuhrüberwachung für alle Schuhwaren aus Drittstaaten einzuführen. Darunter fallen auch Schuhwaren, für die eine vorherige Überwachung erforderlich ist; wenn das System der nachträglichen Überwachung in vollem Umfang funktioniert, kann die vorherige Überwachung — spätestens am 31. Januar 2006 — eingestellt werden.