Art. 15 32005R1441
In den in Artikel 14 genannten Fällen sowie in Fällen ähnlicher Art, die von den zuständigen Behörden der Republik Kasachstan zur Sprache gebracht werden, nimmt die Kommission, falls erforderlich, Konsultationen mit der Republik Kasachstan auf, um zu einer Einigung über die endgültige Einreihung der strittigen Erzeugnisse zu gelangen.