Erwägungsgrund 10 32005R1854
Wie in Erwägungsgrund 8 angegeben, ist eine nachteilige Auswirkung nicht nachgewiesen. Im Übrigen fällt der angebliche Verstoß gegen die Richtlinie 2001/110/EG über Honig nicht unter die Gründe, die im Rahmen eines Einspruchs gemäß Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 angeführt werden können. Darüber hinaus lässt die Richtlinie 2001/110/EG die Verwendung einiger Bezeichnungen zu, ohne sie jedoch vorzuschreiben. Dagegen zielt die Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 darauf ab, die Verwendung der eingetragenen Bezeichnungen zu reglementieren, auch wenn ihr Gebrauch zuvor freier war. Die Tatsache, dass zu einem bestimmten Zeitpunkt keine Einschränkung bestand, ist daher im Prinzip kein Grund, um die Eintragung abzulehnen.