Erwägungsgrund 2 32005R1854
Deutschland hat gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 Einspruch gegen die Eintragung eingelegt. Der Einspruch bezieht sich auf die Nichteinhaltung der Bedingungen von Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 und auf etwaige nachteilige Auswirkungen auf das Bestehen von Erzeugnissen, die sich zum Zeitpunkt der in Artikel 6 Absatz 2 genannten Veröffentlichung bereits seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig in Verkehr befinden.