Erwägungsgrund 9 32005R1854
Schließlich argumentiert Deutschland, dass Honig aus der französischen Region Provence-Alpes-Côte-d’Azur gemäß der Richtlinie 2001/110/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 über Honig als „Miel de Provence“ bezeichnet werden darf. Diese Region würde sich von dem geografischen Gebiet unterscheiden, auf das sich die im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 aufgestellte Spezifikation bezieht. Darüber hinaus schließt die Spezifikation des Eintragungsantrags Honig aus Sonnenblumen, Raps und Alfalfa aus, die als florale und pflanzliche Quellen in dem geografischen Gebiet vorkommen. Um die Spezifikation zu erfüllen, müssen folglich Marktbeteiligte, die derzeit dieses Erzeugnis unter der Bezeichnung „Miel de Provence“ vermarkten, Honige aus floralen Quellen, die in der Spezifikation nicht vorgesehen sind, ausschließen. Die Eintragung „Miel de Provence“ im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 würde nach Auffassung Deutschlands in Konflikt mit der Richtlinie 2001/110/EG über Honig stehen.