Erwägungsgrund 8 32005R1854
Nach Meinung der Kommission stützt sich dieses Argument auf nicht nachgewiesene Hypothesen. Gemäß Artikel 7 Absatz 4 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 muss der Beschwerdeführer die angeführten nachteiligen Auswirkungen „darlegen“. Deutschland hat lediglich die Möglichkeit nachteiliger Auswirkungen erwähnt, ohne nachzuweisen, dass tatsächlich Produzenten durch die Eintragung benachteiligt würden.