Erwägungsgrund 5 32005R1854
In dem von Deutschland übermittelten Einspruch werden drei Argumente gegen die Eintragung angeführt. An erster Stelle wendet Deutschland ein, dass die Eintragung gegen Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 verstößt. Nach Auffassung des Beschwerdeführers können die im Antrag beschriebenen organoleptischen Eigenschaften, mit den Produktionsmethoden zusammenhängenden Merkmale und Qualitätskriterien des Erzeugnisses nicht als spezifisch für die Region Provence angesehen werden.