Erwägungsgrund 7 32005R1854
Ferner spricht Deutschland von etwaigen nachteiligen Auswirkungen auf das Bestehen einer ganz oder teilweise gleichlautenden Bezeichnung oder einer Marke oder auf das Bestehen von Erzeugnissen, die sich zum Zeitpunkt der in Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 vorgesehenen Veröffentlichung bereits seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig in Verkehr befinden. Insbesondere weist Deutschland darauf hin, dass die Produzenten, die derzeit Honig unter der Bezeichnung „Miel de Provence“ vermarkten, möglicherweise diese Bezeichnung nach der Eintragung nicht mehr verwenden könnten, wenn ihre Erzeugnisse entweder wegen der floralen Quelle oder wegen des Produktionsgebiets nicht der Spezifikation entsprechen.