Erwägungsgrund 1 32005R1881
Die besonderen Maßnahmen zur Umstellung der Tabakerzeugung auf andere Kulturen werden aus dem gemeinschaftlichen Tabakfonds finanziert, der mit Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 eingerichtet wurde.
Die besonderen Maßnahmen zur Umstellung der Tabakerzeugung auf andere Kulturen werden aus dem gemeinschaftlichen Tabakfonds finanziert, der mit Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 eingerichtet wurde.