Erwägungsgrund 9 32005R1881
Um den Mitgliedstaaten ausreichend Zeit einzuräumen, ihre Projekte und insbesondere die Maßnahmen von allgemeinem Interesse und die Studien gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 2182/2002 zu Versuchen mit Kulturen, die über zwei Jahre laufen, durchzuführen, sollte der ursprünglich vorgesehene Zeitraum von zwei Jahren verlängert werden.