Erwägungsgrund 5 32005R1881
Deshalb empfiehlt es sich, die für die Tabakbeihilfe gemäß Titel IV Kapitel 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe infrage kommenden Tabakerzeuger, die in einer Region ansässig sind, auf die sich das betreffende Kapitel bezieht, und die die Tabakerzeugung aufgeben und damit auf diese Beihilfe verzichten, in die Umstellungsmaßnahmen einzubeziehen.