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Tritt einer der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Fälle im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats auf, so unterrichtet dieser die Kommission innerhalb von 30 Tagen nach der amtlichen Bestätigung des Ausbruchs über die betroffenen Kategorien von Tieren oder Produkten und über die festgestellten Marktpreise für jede dieser Kategorien.
Spätestens zwei Monate nach der amtlichen Bestätigung des ersten Ausbruchs und danach in zweimonatigen Abständen übermittelt der Mitgliedstaat elektronisch die folgenden wesentlichen Angaben über die Entschädigungskosten in dem in Anhang IIa vorgegebenen Format: Zahl der getöteten Tiere nach Kategorie, gegebenenfalls auch die Zahl der vernichteten Eier, und Betrag der bereits gezahlten Entschädigung für jede Kategorie.
Spätestens drei Monate nach der amtlichen Bestätigung des ersten Ausbruchs und danach in zweimonatigen Abständen übermittelt der Mitgliedstaat elektronisch die folgenden wesentlichen Angaben über die operativen Ausgaben in dem in Anhang IIb vorgegebenen Format: Ausgaben für die Tötung sowie die Beförderung und Vernichtung von Tierkörpern, Eiern und Milch, für die Reinigung, Desinfizierung der Betriebe und die Ungezieferbekämpfung in den Betrieben sowie für die Vernichtung von Futtermitteln und gegebenenfalls Geräten.
Zusätzlich zu den in Artikel 186 der Haushaltsordnung aufgeführten Kriterien für förderfähige Kosten gilt für die Kosten, die den Mitgliedstaaten bei der…
die vom Ausbruch betreffenden Tiere;
deren Ausbrüche gemäß Artikel 19 Absatz 1 unverzüglich gemeldet werden müssen und zu denen der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten zusätzliche…
informiert dieser Mitgliedstaat unverzüglich die Kommission und die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten über diese Sofortmaßnahmen, wobei er eine…
Die zuständige Behörde unterrichtet das Bundesministerium zum Zwecke der Mitteilung an die Europäische Kommission und die anderen Mitgliedstaaten über Satz 1…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.