Erwägungsgrund 4 32005R0349
Die Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 enthält keine Bestimmungen über die Verwaltung dieser Mittel. Außerdem legt die Entscheidung 90/424/EWG die Voraussetzungen für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft fest. Diese Voraussetzungen sollten klar gestellt werden.