Erwägungsgrund 28 32005R0396
Die Mitgliedstaaten sollten für den Fall von Verstößen gegen diese Verordnung Sanktionen vorsehen und dafür Sorge tragen, dass sie angewendet werden. Die Sanktionen müssen wirksam, angemessen und abschreckend sein.
Die Mitgliedstaaten sollten für den Fall von Verstößen gegen diese Verordnung Sanktionen vorsehen und dafür Sorge tragen, dass sie angewendet werden. Die Sanktionen müssen wirksam, angemessen und abschreckend sein.