Erwägungsgrund 34 32005R0396
Um eine angemessene Information der Verbraucher zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 jährlich die Ergebnisse der nationalen Überwachung der Rückstände im Internet veröffentlichen, wobei sie alle einzelnen Daten, einschließlich des Orts der Datenerhebung und der Namen der Einzelhändler, Vertreiber und/oder Erzeuger, bereitstellen.