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Die zuständigen Behörden am Bestimmungsort, in deren Zuständigkeit spezielle Verwertungsanlagen fallen, können beschließen, dafür Vorabzustimmungen auszustellen. Solche Entscheidungen sind auf einen bestimmten Zeitraum begrenzt und können jederzeit widerrufen werden.
Im Falle einer gemäß Artikel 13 eingereichten Sammelnotifizierung kann die zuständige Behörde am Bestimmungsort die in Artikel 9 Absätze 4 und 5 genannte Gültigkeitsdauer für die Zustimmung im Einvernehmen mit den anderen betroffenen zuständigen Behörden auf bis zu drei Jahre verlängern.
Zuständige Behörden, die beschließen, eine Vorabzustimmung gemäß den Absätzen 1 und 2 auszustellen, übermitteln der Kommission und gegebenenfalls dem OECD-Sekretariat folgende Angaben: Dazu wird das Formular in Anhang VI verwendet.
den Namen, die Registriernummer und die Anschrift der Verwertungsanlage,
die Beschreibung der angewandten Technologien einschließlich R-Code(s),
die in den Anhängen IV und IVA aufgeführten Abfälle oder die Abfälle, für die der Beschluss gilt,
die von der Vorabzustimmung betroffene Gesamtmenge,
die Gültigkeitsdauer,
etwaige Änderungen der Vorabzustimmung,
etwaige Änderungen der notifizierten Informationen und
etwaige Widerrufe der Vorabzustimmung.
Abweichend von den Artikeln 9, 10, und 12 unterliegen gemäß Artikel 9 erteilte Zustimmungen, gemäß Artikel 10 erteilte Auflagen und gemäß Artikel 12 erhobene Einwände der betroffenen zuständigen Behörden einer Frist von sieben Werktagen ab dem Zeitpunkt der Übermittlung der Empfangsbestätigung durch die zuständige Behörde am Bestimmungsort gemäß Artikel 8.
Unbeschadet des Absatzes 4 kann die zuständige Behörde am Versandort entscheiden, dass mehr Zeit notwendig ist, um vom Notifizierenden weitere Informationen oder Unterlagen zu erhalten. In diesem Fall teilt die zuständige Behörde dies dem Notifizierenden innerhalb von sieben Werktagen schriftlich mit; Kopien werden den anderen betroffenen zuständigen Behörden übersandt. Der insgesamt benötigte Zeitraum darf 30 Tage ab dem Zeitpunkt der Übermittlung der Empfangsbestätigung durch die zuständige Behörde am Bestimmungsort gemäß Artikel 8 nicht überschreiten.
drei Werktage für Artikel 8 Absätze 4 und 9.
Zustimmung mit Auflagen gemäß Artikel 10;
Die Notifizierung muss die Verbringung ab dem Ort, an dem die Verbringung beginnt, und jede vorläufige oder nicht vorläufige Verwertung oder vorläufige oder…
der Anlage, in der die Abfälle verwertet oder beseitigt werden, zur Bereitstellung einer Bescheinigung gemäß Artikel 16 Absatz 6 darüber, dass die Abfälle gemäß…
Ist eine Verbringung zur vorläufigen Verwertung oder vorläufigen Beseitigung bestimmt, so müssen alle Anlagen, in denen die nachfolgende vorläufige oder nicht…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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