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Der Notifizierende kann eine Sammelnotifizierung, die mehrere Verbringungen abdeckt, einreichen, falls für jede einzelne Verbringung Folgendes gilt:
die Abfälle weisen im Wesentlichen ähnliche physikalische und chemische Eigenschaften auf, und
die Abfälle werden zum gleichen Empfänger und zur gleichen Anlage verbracht, und
der im Notifizierungsformular angegebene Transportweg ist der gleiche.
Kann aufgrund unvorhergesehener Umstände nicht der gleiche Transportweg eingehalten werden, so teilt der Notifizierende dies den betroffenen zuständigen Behörden so bald wie möglich und nach Möglichkeit vor Beginn der Verbringung mit, falls die Notwendigkeit einer Änderung bereits bekannt ist. Ist die Änderung des Transportwegs vor Beginn der Verbringung bekannt und sind andere als die von der Sammelnotifizierung betroffenen zuständigen Behörden daran beteiligt, so darf die Sammelnotifizierung nicht verwendet werden, und es ist eine neue Notifizierung einzureichen.
Die betroffenen zuständigen Behörden können ihre Zustimmung zu einer Sammelnotifizierung von der späteren Vorlage zusätzlicher Informationen und Unterlagen gemäß Artikel 4 Absatz 2 Nummern 2 und 3 abhängig machen.
Der Notifizierende kann eine Sammelnotifizierung, die mehrere Verbringungen abdeckt, einreichen, sofern alle folgenden Anforderungen erfüllt sind:
die schriftliche Zustimmung zu einer notifizierten Verbringung gemäß Artikel 9;
Die in Absatz 6 genannte Bescheinigung wird dem Notifizierenden und den betroffenen zuständigen Behörden übermittelt.
Die Notifizierung muss die Verbringung ab dem Ort, an dem die Verbringung beginnt, und jede vorläufige oder nicht vorläufige Verwertung oder vorläufige oder…
Die Auflagen werden von der zuständigen Behörde, die diese festlegt, im Notifizierungsformular angegeben oder diesem beigefügt.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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