Erwägungsgrund 12 32006R1107
Die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr sollte strikt durchgesetzt werden, um sicherzustellen, dass die Privatsphäre der behinderten Menschen und der Personen mit eingeschränkter Mobilität geschützt wird, dass die erforderlichen Informationen sich auf die Erfüllung der in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen zur Hilfeleistung beschränken und dass sie nicht gegen die Fluggäste verwendet werden, die die betreffende Dienstleistung anfordern.