Erwägungsgrund 14 32006R1107
Gehen Rollstühle oder sonstige Mobilitätshilfen oder Hilfsgeräte bei der Abfertigung auf dem Flughafen oder bei der Beförderung an Bord des Luftfahrzeugs verloren oder werden sie beschädigt, sollte der Fluggast, dem die Ausrüstung gehört, gemäß den internationalen, gemeinschaftlichen und nationalen Rechtsvorschriften entschädigt werden.