Erwägungsgrund 5 32006R1468
Gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 595/2004 bestimmen die Mitgliedstaaten die vorrangigen Erzeugerkategorien, um die Überschussbeträge anhand eines oder mehrerer objektiver Kriterien neu aufzuteilen. Die Erfahrung hat gezeigt, dass die Mitgliedstaaten zur Festlegung der vorrangigen Erzeugerkategorien mehr Klarheit und Flexibilität benötigen.