Erwägungsgrund 2 32006R1468
In Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 595/2004 sind die Bedingungen festgelegt, unter denen der Fettgehalt der Milch bei der endgültigen Berechnung der gelieferten Mengen zu berücksichtigen ist. Die Erfahrung hat gezeigt, dass bei einigen Erzeugern, deren Referenzfettgehalt sehr hoch und nicht für den aktuellen Milchviehbestand und die Milchproduktion repräsentativ ist, der Fettgehalt signifikant berichtigt werden kann. Um eine unfaire Nutzung des Fettkorrektur-Mechanismus auszuschließen, sollte daher ein Grenzwert für die negative Berichtigung des Fettgehalts festgelegt werden. Es ist jedoch sinnvoll, die in Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 festgelegten Zwölfmonatszeiträume zu berücksichtigen und die Bestimmung somit erst ab dem 1. April 2007 anzuwenden, damit die während des aktuellen Zwölfmonatszeitraums vermarkteten Milchmengen nicht von der neuen Regelung betroffen sind.