Erwägungsgrund 6 32006R1468
Gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 überweisen die Mitgliedstaaten dem EGFL 99 % des geschuldeten Betrags. Werden die verbleibenden 1 % nicht vollständig für Konkursfälle verwendet oder für Fälle, in denen Erzeuger definitiv nicht in der Lage sind, die Abgabe zu zahlen, sollte es den Mitgliedstaaten gestattet sein, diesen Restbetrag gemäß den für die Verteilung der Überschussbeträge in Artikel 13 Absatz 1 derselben Verordnung festgelegten Kriterien zu verwenden.