Erwägungsgrund 3 32006R1468
In Einklang mit Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003, geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1406/2006, ist die geschuldete Abgabe von den Mitgliedstaaten zwischen dem 16. Oktober und dem 30. November jedes Jahres zu zahlen. Daher sollte die in Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 595/2004 festgelegte Frist, in der der geschuldete Abgabebetrag dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) zu zahlen und zu melden ist, geändert werden.