Erwägungsgrund 7 32006R1468
Gemäß Artikel 24 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 595/2004 müssen Erzeuger, die Direktverkäufe durchführen, eine Bestandsbuchhaltung über die erzeugten Mengen Milch oder Milcherzeugnisse sowie über die erzeugten, aber nicht verkauften oder übertragenen Mengen zur Einsicht bereit halten. Diese Buchführungsauflagen werden als unverhältnismäßig angesehen, wenn es sich um kleine Direktverkäufer handelt, die nur geringfügige Mengen von weniger als 5000 kg Milchäquivalent erzeugen. Diese Erzeuger sollten daher von der Verpflichtung ausgenommen werden, über die nicht verkauften oder übertragenen Mengen Milch oder Milcherzeugnisse Buch zu führen.