Erwägungsgrund 4 32006R1468
Gemäß Artikel 26 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 595/2004 ist eine aktualisierte Fassung des in Anhang I dieser Verordnung enthaltenen und gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 ordnungsgemäß ausgefüllten Fragebogens der Kommission jährlich vor dem 1. Dezember, 1. März, 1. Juni und 1. September mitzuteilen. Aus dieser Aktualisierung kann sich eine Änderung des fälligen Abgabebetrags ergeben. Daher sollten die Bedingungen festgelegt werden, unter denen die dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 geschuldeten angepassten Beträge zu melden sind.