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Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Anhangs bezeichnet der Ausdruck a) „Mehrfachzwirnnetztuch“ ein aus zwei oder mehr Zwirnen hergestelltes Netztuch, bei dem die Zwirne zwischen den Knoten ohne Schaden an der Zwirnstruktur voneinander getrennt werden können; b) „knotenloses Netztuch“ ein Netztuch aus Maschen mit vier annähernd gleichen Schenkeln, deren Ecken durch die Verflechtung der Zwirne zweier nebeneinander liegender Maschenseiten entstehen; c) „Netztuch mit Quadratmaschen“ eine Netzstruktur, die so angeschlagen ist, dass die parallelen Linien, welche die Seiten der aneinander grenzenden Maschen bilden, in der einen Richtung parallel zur Längsachse des Netzes und in der anderen Richtung im rechten Winkel zu dieser Längsachse verlaufen; d) „Netzkörper“ den sich verjüngenden vorderen Teil eines Schleppnetzes; e) „Tunnel“ den aus einem oder mehreren Netzblättern bestehenden nicht enger werdenden Abschnitt zwischen dem Netzkörper und dem Steert; f) „Steert“ den hintersten Teil eines Schleppnetzes mit Netztuch derselben Maschenöffnung, der entweder zylinderförmig ist oder der sich verjüngt und dessen transversale Querschnitte annähernd Kreise mit gleichen oder kürzer werdenden Radien sind; g) „Ballonsteert“ einen Steert aus einem oder mehreren Netzblättern aus Netztuch derselben Maschenöffnung, der nach hinten zunehmend mehr Maschen hat, so dass die Querschnittlänge im Verhältnis zur Längsachse des Netzes und der Umfang des Steerts zunehmen; h) „taschenähnlicher Steert“ einen Steert, dessen vertikale Höhe zum hintersten Teil hin abnimmt und dessen transversale Querschnitte nahezu Ellipsen mit gleich langen oder kürzer werdenden Hauptachsen sind. Der hinterste Teil des Steerts besteht entweder aus einem einzigen gefalteten Netzblatt oder entsteht durch das im Verhältnis zur Längsachse des Netzes transversale Zusammenlaschen des oberen und des unteren hinteren Netzblattes; i) „transversale Laschverstärkung“ ein äußeres oder inneres Tau, das im hintersten Teil des Steerts transversal zur Längsachse des Netzes entweder entlang der Verbindung zwischen zwei Netzblättern oder entlang der Falte bei einem einzigen Netzblatt verläuft. Es kann sich um eine Verlängerung der seitlichen Laschleine oder um ein getrenntes Tau handeln; j) „Umfang“ einen Querschnitt der Rautenmaschen eines Schleppnetzes, berechnet als Zahl der Maschen in dem betreffenden Querschnitt multipliziert mit der gestreckten Maschenöffnung; k) „Umfang“ einen Querschnitt der Quadratmaschen eines Schleppnetzes, berechnet als Zahl der Maschen in dem betreffenden Querschnitt multipliziert mit der Seitenlänge der Maschen. A) Zulässige Vorrichtungen an Schleppnetzen 1. Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 3440/84 darf eine transversal zur Längsachse des Netzes oder längs angebrachte, reißverschlussähnliche Vorrichtung verwendet werden, um die Öffnung zum Entleeren des taschenähnlichen Steerts zu schließen. 2. Die transversale Verschlussvorrichtung ist in einer Entfernung von maximal einem Meter von den hintersten Steertmaschen anzubringen. B) Konstruktionsvorschriften 1. Ein Ballonsteert ist in Schleppnetzen verboten. Der Umfang eines Steerts aus einer bestimmten Anzahl Maschen gleicher Größe darf von vorn nach hinten nicht zunehmen. 2. Der Umfang des hinteren Netzkörpers (enger werdender Teil) oder des Tunnels (nicht enger werdender Teil) darf nicht kleiner sein als der Umfang des vorderen eigentlichen Steerts. Insbesondere bei einem Quadratmaschensteert ist der Umfang des hinteren Netzkörpers oder des Tunnels zwei bis vier Mal größer als der Umfang des vorderen eigentlichen Steerts. 3. Netzblätter mit Quadratmaschen können in jedes gezogene Netz vor dem Tunnel oder an jeder Stelle zwischen dem vorderen Tunnel und dem hinteren Steert eingezogen werden. Die Quadratmaschen dürfen nicht durch innen oder außen angebrachte Vorrichtungen verstopft werden. Quadratmaschenblätter bestehen aus knotenlosem Netztuch oder Netztuch mit rutschfesten Knoten und werden so angeschlagen, dass die Maschen während des Fischfangs jederzeit vollständig geöffnet bleiben. Durchführungsbestimmungen mit weiteren technischen Spezifikationen für Quadratmaschenblätter werden nach dem Verfahren des Artikels 29 erlassen. 4. Entsprechend können andere als unter Buchstabe b Nummer 3 genannte technische Vorrichtungen zur Verbesserung der Selektivität von Schleppnetzen nach dem Verfahren gemäß Artikel 29 zugelassen werden. 5. Gezogene Netze, deren Steert ganz oder teilweise aus Netzwerk mit anderen Maschen als Quadratmaschen oder Rautenmaschen besteht, dürfen nicht an Bord mitgeführt oder eingesetzt werden, es sei denn, sie sind im Einklang mit dem Verfahren gemäß Artikel 29 dieser Verordnung zugelassen. 6. Die Nummern 4 und 5 gelten nicht für Bootswaden, deren Steert eine Maschenöffnung von weniger als 10 mm aufweist. 7. Abweichend von Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3440/84 muss die Maschenöffnung des Hievsteerts bei Grundschleppnetzen mit einer Steertmaschenöffnung von weniger als 60 mm mindestens 120 mm betragen. Diese Vorschrift gilt nur für das Mittelmeer und lässt andere Unionsgewässer unberührt. Beträgt die Maschenöffnung des Steerts 60 mm oder mehr, so findet Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3440/84 Anwendung. 8. Ein taschenähnlicher Steert darf nur eine Öffnung zum Entleeren haben. 9. Die Länge der transversalen Laschverstärkung beträgt mindestens 20 % des Steertumfangs. 10. Der Umfang des Hievsteerts gemäß Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 3440/84 beträgt bei Grundschleppnetzen mindestens das 1,3 -fache des Steertumfangs. 11. Gezogene Netze, deren Steert aus Netztuch aus Einfachzwirn mit einer Zwirnstärke von mehr als 3,0 mm besteht, dürfen nicht an Bord mitgeführt oder eingesetzt werden. 12. Gezogene Netze, deren Steert aus Netztuch aus Mehrfachzwirn besteht, dürfen nicht an Bord mitgeführt oder eingesetzt werden. 13. Kein Teil eines Grundschleppnetzes darf Netztuch mit einer Zwirnstärke von mehr als 6 mm aufweisen.
(8) Außerhalb vier Meilen von den Basislinien. ANHANG III Anlage 2 Spezifikationen des Selektionsgitters für die Schleppnetzfischerei (70 mm) a) Das…
Die Verwendung folgender Netze und Netzteile ist verboten: a) außer in den ICES-Gebieten V und VI Steerte und/oder Tunnel von Schleppnetzen, Baumkurren…
(8) Der an Bord behaltene Fang darf zu nicht mehr als 60 % aus einer Mischung aus Kabeljau, Schellfisch, Seehecht, Scholle, Rotzunge, Limande, Seezunge,…
Es ist verboten, Grundschleppnetze einzusetzen, die i) Maschen aufweisen, deren vier Seiten nicht ungefähr gleich lang sind; ii) einen Steert und Tunnel…
(8) Der an Bord behaltene Fang darf zu nicht mehr als 60 % aus einer Mischung aus Kabeljau, Schellfisch, Seehecht, Scholle, Rotzunge, Limande, Seezunge,…
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Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.