Erwägungsgrund 8 32019R1241
Technische Maßnahmen sollten durch den Einsatz selektiver Fanggeräte und durch Vermeidungsmaßnahmen zu unerwünschten Fängen insbesondere zum Schutz von Jungtieren und Ansammlungen von Laichtieren beitragen. Durch technische Maßnahmen sollten darüber hinaus die Auswirkungen von Fanggeräten auf Meeresökosysteme und insbesondere auf empfindliche Arten und Lebensräume minimiert werden, gegebenenfalls auch durch die Schaffung von Anreizen. Zudem sollten technische Maßnahmen dazu beitragen, dass es Bewirtschaftungsmaßnahmen zur Einhaltung der Verpflichtungen gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates, Richtlinie 2008/56/EG und Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates gibt.