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Der Finanzbeitrag der Gemeinschaft gemäß Artikel 1 wird der Agentur für die Finanzierung von Maßnahmen zugewiesen, wie sie beispielsweise im Aktionsplan erwähnt sind, insbesondere in Bezug auf:
die Sammlung, Analyse und Verbreitung bewährter Verfahren, Techniken und Innovationen im Bereich des Eingreifens bei Meeresverschmutzung durch Schiffe, wie Vorrichtungen zur Überwachung der Tankentleerung, und die Information hierüber,
die Zusammenarbeit und Koordination sowie die technische und wissenschaftliche Unterstützung der Mitgliedstaaten und der Kommission im Rahmen der einschlägigen regionalen Übereinkommen,
die operative Unterstützung der Mitgliedstaaten, indem ihnen auf Anfrage zusätzliche Mittel wie abrufbereite Spezialschiffe und Ausrüstungen zur Bekämpfung der Verschmutzung zur Verfügung gestellt werden, um nationale Maßnahmen zur Bekämpfung der Verschmutzung bei unfallbedingter oder vorsätzlicher Meeresverschmutzung durch Schiffe zu ergänzen.
Die Agentur kann auf Ersuchen der Kommission, des EAD oder beider oder der Mitgliedstaaten Unterstützung bei Verschmutzung durch Schiffe und bei…
Die Agentur unterstützt die Mitgliedstaaten auf kosteneffiziente Weise mit zusätzlichen operativen Mitteln zur Bekämpfung der Verschmutzung durch Schiffe und…
Studien, Sitzungen, Informations-, Sensibilisierungs- und Fortbildungsmaßnahmen, Aufbereitung und Austausch von Erfahrungen und bewährten Verfahren,…
Die Kommission bemüht sich mit Unterstützung der EMSA um die Entwicklung geeigneter Instrumente und um Leitlinien zur Erleichterung und Koordinierung der Prüf-…
Die zusätzlichen Mittel der Agentur für die Mitgliedstaaten sollten im Rahmen der Gemeinschaftsverfahren für Katastrophenschutzeinsätze, auch bei…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.