Art. 14 32006R0865
Im Fall der Einfuhr von Exemplaren in die Gemeinschaft sind die Dokumente aus Drittländern nur dann als gültig anzusehen, wenn sie vor dem letzten Tag ihrer Gültigkeit zur Ausfuhr- oder Wiederausfuhr aus dem betreffenden Land ausgestellt und verwendet wurden und spätestens sechs Monate nach dem Datum ihrer Ausstellung zur Einfuhr in die Gemeinschaft verwendet werden.Ursprungsbescheinigungen für Exemplare der in Anhang C der Verordnung (EG) Nr. 338/97 aufgeführten Arten können jedoch bis zu zwölf Monaten nach ihrer Ausstellung für die Einfuhr von Exemplaren in die Union verwendet werden; Wanderausstellungsbescheinigungen, Reisebescheinigungen und Musikinstrumentenbescheinigungen können im Einklang mit den Artikeln 30, 37 bzw. 44h der vorliegenden Verordnung bis zu drei Jahre nach ihrer Ausstellung für die Einfuhr von Exemplaren in die Union und für die Beantragung der entsprechenden Bescheinigungen verwendet werden.