Art. 13 32006R0865
Zeitpunkt der Anträge auf Einfuhr- und Ausfuhrgenehmigungen und Wiederausfuhrbescheinigungen sowie Zollverfahren
(1)
Einfuhr- und Ausfuhrgenehmigungen und Wiederausfuhrbescheinigungen sind unter Berücksichtigung von Artikel 8 Absatz 3 so rechtzeitig zu beantragen, dass sie vor der Einfuhr der Exemplare in die Gemeinschaft oder vor ihrer Ausfuhr oder Wiederausfuhr aus der Gemeinschaft ausgestellt werden können.
(2)
Ein Zollverfahren für ein Exemplar darf nicht eröffnet werden, bevor die erforderlichen Dokumente vorgelegt worden sind.