Art. 37 32006R0865
Ausstellung
(1)
Die Mitgliedstaaten können eine Reisebescheinigung für den rechtmäßigen Eigentümer rechtmäßig erworbener, lebender, zu persönlichen, nichtkommerziellen Zwecken gehaltener Tiere ausstellen.
(2)
Eine Reisebescheinigung gilt jeweils nur für ein Exemplar.
(3)
Der Bescheinigung ist ein Ergänzungsblatt zur Nutzung gemäß Artikel 42 beizufügen.