Art. 40 32006R0865
Fällt ein Exemplar unter eine Reisebescheinigung, so müssen folgende Anforderungen erfüllt werden:
Das Exemplar muss von der Vollzugsbehörde des Mitgliedstaats, in dem der Eigentümer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, registriert werden;
das Exemplar muss vor Ablauf der Geltungsdauer der Bescheinigungen in den Mitgliedstaat zurückgebracht werden, in dem es registriert ist;
das Exemplar darf außer unter den in Artikel 43 genannten Bedingungen nicht zu kommerziellen Zwecken genutzt werden;
das Exemplar ist gemäß Artikel 66 einmalig und dauerhaft zu kennzeichnen.
Für gemäß Artikel 39 Absatz 2 ausgestellte Reisebescheinigungen gelten Absatz 1 Buchstaben a und b des vorliegenden Artikels nicht. In diesen Fällen enthält die Bescheinigung in Feld 23 folgenden Wortlaut: Diese Bescheinigung ist nur zusammen mit dem Original einer von einem Drittland ausgestellten Reisebescheinigung und nur wenn der Eigentümer das betreffende Exemplar begleitet gültig.