Art. 47 32006R0865
Die Bescheinigungen für die in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 5 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 genannten Zwecke stellen für Exemplare jeweils Folgendes fest:
Sie wurden gemäß den im Ursprungsmitgliedstaat geltenden Rechtsvorschriften ihrem natürlichen Lebensraum entnommen;
sie wurden ausgesetzt bzw. sind entwichen und wurden gemäß den in dem betreffenden Mitgliedstaat geltenden Vorschriften wieder eingefangen;
sie wurden unter Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 338/97 in der Gemeinschaft erworben oder in diese eingeführt;
sie wurden vor dem 1. Juni 1997 unter Einhaltung der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 in der Gemeinschaft erworben oder in diese eingeführt;
sie wurden vor dem 1. Januar 1984 unter Einhaltung der Vorschriften des Übereinkommens in der Gemeinschaft erworben oder in diese eingeführt;
sie wurden vor dem Inkrafttreten der unter Nummer 3 oder 4 genannten Verordnungen oder des Übereinkommens für die betreffenden Exemplare oder in dem betreffenden Mitgliedstaat im Gebiet dieses Mitgliedstaats erworben oder in diesen eingeführt.