Erwägungsgrund 2 32006R0949
Die Zusätzliche Anmerkung 7 wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 1871/2003 der Kommission vom 23. Oktober 2003 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif geändert, um aufgrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs klarzustellen, dass es sich beim Salzen im Sinne von Position 0210 um ein Verfahren zur Gewährleistung langfristiger Haltbarkeit handelt.