Erwägungsgrund 3 32006R0949
Im Jahr 2002 hat die Kommission die Verordnung (EG) Nr. 1223/2002 vom 8. Juli 2002 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur angenommen, nach der Teile von Hühnern, entbeint, gefroren, tiefgehend und in allen Teilen gleichmäßig gesalzen, mit einem Gehalt an Kochsalz von 1,2 bis 1,9 GHT in KN-Unterposition 02071410 einzureihen sind.