Erwägungsgrund 8 32006R0949
Die Verordnung (EG) Nr. 1223/2002, mit der Teile von Hühnern, entbeint, gefroren, tiefgehend und in allen Teilen gleichmäßig gesalzen, mit einem Gehalt an Kochsalz von 1,2 bis 1,9 GHT in KN-Unterposition 02071410 eingereiht werden, wird mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung ungültig und ist daher aufzuheben.