Erwägungsgrund 9 32006R0949
Diese Verordnung tritt am 27. Juni 2006 in Kraft, wenn die Frist abgelaufen ist, die die WTO der Gemeinschaft für die Anpassung ihrer Rechtsvorschriften eingeräumt hat. Bei Rückgriff auf die WTO-Streitbeilegungsvereinbarung (DSU) gelten keine zeitlichen Beschränkungen. Die Empfehlungen in Berichten, die vom DSB angenommen werden, gelten nur für die Zukunft. Daher hat diese Verordnung weder rückwirkende Auswirkungen noch dient sie rückwirkend als Interpretationsleitfaden. Da sie kein Interpretationsleitfaden für die Einreihung von Waren ist, die vor dem 27. Juni 2006 zum freien Verkehr abgefertigt wurden, kann sie nicht als Grundlage für die Erstattung von vor diesem Datum entrichteten Zöllen herangezogen werden.